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Steuernews für Gastronomie

Neue Gastgewerbepauschalierung

Neue Gastgewerbepauschalierung

Jeder Gewerbetreibende, der für das gesamte Kalenderjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe hat, kann nun die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Wie bisher darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Darüber hinaus dürfen die Umsätze des Vorjahres € 255.000,00 nicht übersteigen, wenn das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat. Ansonsten hat eine Hochrechnung zu erfolgen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Als Betriebsausgabe können ein Grundpauschale, ein Mobilitätspauschale und ein Energie- und Raumpauschale abgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz exkl. Umsatzsteuer.

Grundpauschale

Das Grundpauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00. Mit diesem Grundpauschale sind beispielsweise Ausgaben für Bürobedarf, Werbung, etc. pauschal erfasst.

Mobilitätspauschale

Mit dem Mobilitätspauschale in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage werden die Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers abgegolten. Als Höchstbetrag dürfen hierbei max. € 5.100,00 in Ansatz gebracht werden.

Energie- und Raumpauschale

Unter dieses Pauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die durch die Nutzung der Räumlichkeiten, z.B. Strom, Wasser, Gas, Reinigung, entstehen. Nicht darunter fallen Ausgaben für Instandhaltung, die Absetzung für Abnutzung und die Miete oder Pacht. Die Räume müssen der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Das Pauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (höchstens € 20.400,00).

ACHTUNG! Das Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch das Grundpauschale in Anspruch genommen wird.

Nicht pauschalierte Ausgaben

Nicht pauschaliert und somit jeweils gesondert können Ausgaben für Wareneingang, das Personal (Löhne, Gehälter), Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer, Anschaffungen/Herstellungen bzw. Investitionen im Rahmen der Abschreibung, Instandhaltungen, Fremdmittelkosten (Zinsen) sowie Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und die Gebäude-Abschreibung angesetzt werden.

Gibt es eine Bindungswirkung?

Die gewählte Form der Pauschalierung ist für die folgenden zwei Kalenderjahre bindend.

Beispiel: Wird das Grundpauschale und das Energie- und Raumpauschale in Anspruch genommen, so müssen diese beiden Pauschalierungen auch für die folgenden zwei Kalenderjahre weiter verwendet werden. Erst im 4. Jahr kann die Form der Gewinnermittlung neu gewählt werden.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen.

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Ohne detaillierte Betrachtung kann nicht mehr gesagt werden, ob die Anwendung der pauschalen Ausgabensätze günstiger sein wird. Es kommt auf den Einzelfall an – speziell auf die Umsatzhöhe, das Preisniveau, die Ausgabenstruktur, etc.

Weiterhin ist laufend zu prüfen, welche Form der Gewinnermittlung am günstigsten ist. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass – ohne Allgemeingültigkeit – bei Betrieben mit hohem Preisniveau und Umsätzen von annähernd € 255.000,00 die Ausgabenpauschalierung günstiger sein kann.

Für den Fall, dass Betriebe trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung noch keine Gewerbeberechtigung haben, ist darauf zu achten, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.

Stand: 18. März 2013

Bild: Bene - Fotolia.com

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