Steuernews für Gastronomie
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Weitere Artikel - Frühling 2017:
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KMU-Investitionszuwachsprämie
Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Artikel lesen
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Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?
Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt. Artikel lesen
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Steuerplanung – wieviel kostet mich die gewerbliche Sozialversicherung?
Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn? Artikel lesen
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Inhalt Registrierkassenbelege seit 1.4.2017?
Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Artikel lesen
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Steuersatz für Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen?
Seit 1.5.2016 gilt prinzipiell der Steuersatz von 13 % für sportliche Veranstaltungen. Artikel lesen
Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016

Bisher mussten Vermieter grundsätzlich auch bei kurzfristiger Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, prüfen, ob der Mieter aus dieser Leistung fast vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
War dies nicht gegeben, war dieser Umsatz von der Umsatzsteuer befreit und somit konnte der Vermieter für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vermieteten Raum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.
Vermietete ein Hotelbetreiber beispielsweise einen Veranstaltungsraum zum Teil an Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, und zum Teil an Privatpersonen, durfte der Hotelbetreiber für die Umsätze an die Privatpersonen nicht zur Steuerpflicht optieren und damit war oft eine aufwendige Vorsteuerberichtigung erforderlich.
Seit 1.1.2017 zwingende Steuerpflicht
Seit 1.1.2017 ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend steuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst
- nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
- für kurzfristige Vermietungen oder
- zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)
Vereinfachung und Rechtssicherheit
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit ist so bei kurzfristiger Vermietung keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Somit können aufwendige Vorsteuerkorrekturen vermieden werden.
Stand: 29. März 2017