Steuernews für Gastronomie
Ausgabe:
- Frühling 2023
- Herbst 2022
- Frühling 2022
- Herbst 2021
- Frühling 2021
- Herbst 2020
- Frühling 2020
- Herbst 2019
- Frühling 2019
- Herbst 2018
- Frühling 2018
- Herbst 2017
- Frühling 2017
- Herbst 2016
- Frühling 2016
- Herbst 2015
- Frühling 2015
- Herbst 2014
- Frühling 2014
- Herbst 2013
- Frühling 2013
- Herbst 2012
- Frühling 2012
- Herbst 2011
- Frühling 2011
Weitere Artikel - Frühling 2019:
-
Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Artikel lesen
-
Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden. Artikel lesen
-
Wie sind ausgestellte Gutscheine ab 2019 für die Umsatzsteuer zu behandeln?
Es wird nun neu zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Artikel lesen
-
Nach der Saison ab in den eigenen Urlaub: Wie bin ich krankenversichert?
Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Artikel lesen
-
Ist ein befristeter Arbeitsvertrag im Saisonbetrieb kündbar?
Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung. Artikel lesen
-
Was gehört in einen Business-Plan?
Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. Artikel lesen
Welche Leistungen gelten bei All-Inclusive für die Umsatzsteuer als Nebenleistung zur Beherbergung?

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich seit 1.11.2018 mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.
Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
- Begrüßungstrunk,
- Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
- Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
- Kinderbetreuung,
- Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
- Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
- Verleih von Sportgeräten,
- Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
- Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
- geführte Wanderungen oder Skitouren,
- Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
- die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
- die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“,
- Animation,
- Wellnessleistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen (Massagen wurden erst mit der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien von dieser Liste der Nebenleistungen ausgenommen)
Eine annähernd tägliche Benützung des Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an.
Stand: 28. März 2019