Steuernews für Gastronomie
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Investitionen in den Gastro- oder Hotelbetrieb: Wann ist der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht?

Soll noch dieses Jahr in den Gastronomie- oder Hotelbetrieb investiert werden oder macht es aus steuerlichen Gründen Sinn, die Investition in die Zukunft zu schieben? Bei Bilanzen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, dass eine Steuersparwirkung in jenem Jahr gegeben ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Bilanzstichtag 31.1.2024 wirkt sich eine Investition im November 2023 erst für die Steuern 2024 aus).
Abschreibung (Afa)
Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, wenn man bis zum Jahresende ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten Afa bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 1.000,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen (z. B. keine GmbHs), auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.
Investitionsfreibetrag (IFB)
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB ist auch für GmbHs möglich. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten:
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (genauer geregelt in einer eigenen Verordnung). Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z. B. für PKW, Gebäude). Die gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird in einer Verordnung genauer geregelt.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).
Fazit
Der steuerliche sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Ebenfalls sind natürlich auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Gewinnsituation, Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Gastronomie- oder Hotelbetriebes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.
Stand: 27. September 2023