ÖGSW Steuernews
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- Sonderausgabe Steuerreform 2015/2016
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Weitere Artikel - Ausgabe 2/2019:
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Editorial
Von der großen Steuerreform 2020 gibt es nach wie vor keine weiteren Details. Artikel lesen
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Arbeitnehmerveranlagung - holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt
Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden. Artikel lesen
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Durchführungsverordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften
Mit der ab 1.1.2019 eingeführten Hinzurechnungsbesteuerung können derartige Gewinne sofort in Österreich besteuert werden. Artikel lesen
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Richtwertmietzins ab 1.4.2019
Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Artikel lesen
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Aktuelle Judikatur
Der VwGH hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt bei einer Schmutzzulage die Steuerfreiheit auf ihre Angemessenheit beurteilen kann. Artikel lesen
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Splitter
Auch wenn es für den heurigen Karfreitag streng genommen schon zu spät ist, um sich frei zu nehmen, sollen die neuen Regelungen kurz dargestellt werden. Artikel lesen
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Termine bis 30.6.2019
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2018 stellen. Artikel lesen
Bis wann ist die Einkommensteuererklärung 2018 einzureichen?

Das Formular E1 und die jeweils erforderlichen Beilagen bilden zusammen die Einkommensteuererklärung.
E 1a | Beilage für betriebliche Einkünfte |
E 1a-K | Beilage für Kleinbetriebe |
E 1b | Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
E 1c | Beilage für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
E 1kv | Beilage für Einkünfte aus Kapitalvermögen |
E 11 | Beilage für Beteiligungseinkünfte |
E 108c | Antrag auf Geltendmachung einer Forschungsprämie |
Die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2018 (Pflichtveranlagung) hat bis 30.6.2019 zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, kann die Erklärung auch unter Verwendung der amtlichen Formulare bis 30.4.2019 eingereicht werden. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.
TIPP: Für all jene Steuerpflichtige, die durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten sind, gilt eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2020 bzw 30.4.2020 für die Steuererklärungen 2018, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 1.10.2019 Anspruchszinsen iHv derzeit 1,38% zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden.
Stand: 11. April 2019