ÖGSW Steuernews
Ausgabe:
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Weitere Artikel - Ausgabe 4/2013:
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Highlights aus dem EStR - Wartungserlass 2013
Erlass zur Besteuerung des Kapitalvermögens in die Richtlinien wurde integriert Artikel lesen
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Kroatien - Übergangsbestimmungen für IG Lieferungen bis 31.12.2013
Kroatien ist seit 1.7.2013 das 28. Mitglied der Europäischen Union. Artikel lesen
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Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013
Am 12.6.2013 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen Artikel lesen
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Das neue Bundesfinanzgericht am 1.1.2014
Der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll nun eine eingehende Darstellung der künftigen Rechtslage folgen. Artikel lesen
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Wichtige Änderungen in der Gewerbeordnung
Mit der letzten Novelle zur Gewerbeordnung wurden einige für die Praxis durchaus bedeutsame Änderungen vorgenommen Artikel lesen
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Umstellung auf SEPA - die neue Zahlungsart ab 1.2.2014
Im Februar 2014 ist es endgültig soweit. Sind Sie SEPA-fit? SEPA steht für Single Euro Payment Area. Artikel lesen
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Splitter
Infos zu Werbungskosten, Nachversteuerung, Kinderbetreuungszuschuss, Einführung einer Gesetzesbeschwerde beim VfGH Artikel lesen
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Termine
Eine kurze Terminübersicht für den Herbst! Artikel lesen
Steuerliche Erleichterungen für Vereine

Im Rahmen der laufenden Richtlinienwartung 2013 sind folgende Punkte aus den Vereinsrichtlinien hervorzuheben:
- Die rückwirkend mit 1.1.2013 von € 7.300 auf € 10.000 angehobene Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht für steuerpflichtige, erlaubte Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen wurde eingearbeitet. Weiters können künftig bei allen Vereinsveranstaltungen pauschal 20 % des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden.
- Die Abgrenzung zwischen großem Vereinsfest (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) und kleinem Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb wurde präzisiert. Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, dh dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher ist nicht mehr abzustellen. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (zB Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen.
Stand: 9. September 2013