ÖGSW Steuernews
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Weitere Artikel - Ausgabe 4/2014:
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Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer
Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Artikel lesen
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Das Ende der 183-Tage-Regel bei der Personalgestellung
Das BMF hat nun kürzlich in einem Erlass zu der Umsetzung einer neuen Rechtsansicht Stellung genommen. Artikel lesen
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Staaten mit umfassender Amtshilfe
Vom BMF wurde kürzlich die nachstehende Liste von Staaten und Territorien veröffentlicht. Artikel lesen
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Der neue Pendlerrechner – Update 2.0
Alte Pendlerausdrucke gelten nur mehr bis zum Ende des Jahres. Artikel lesen
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Splitter
Ab dem 1.1.2015 gelten einige bedeutsame Änderungen in der Strafprozessordnung. Artikel lesen
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Termine
In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 1.10. und nicht erst am 32.12. zu spät sein Artikel lesen
GmbH light - Darstellung des Stammkapitals

Der im Vorjahr groß propagierten „GmbH light“ war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000 €, zahlt 5.000 € ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Haupt¬grund gewesen sein, dass seit 1.3.2014 wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder 35.000 €. Es ist allerdings zulässig, bei Grün¬dung einer GmbH ein „gründungsprivilegiertes“ Mindeststammkapital von 10.000 € zu vereinbaren und lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) auf das Stammkapital einzuzahlen („Gründungsprivileg“). Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jetzt wieder 1.750 € pa, wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 € pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren 250 € pro Quartal vorgeschrieben werden. Gesellschaften, die in der Zeit vom 1.7.2013 bis 28.2.2014 mit einem niedrigerem Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung vornehmen.
Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nunmehr eine Stellungnahme zur Darstellung des Stammkapitals im Jahresabschluss einer „gründungsprivilegierten GmbH“ und der „GmbH light“ herausgegeben.
Grundsätzlich gilt, dass das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Firmenbuch eingetragene Stammkapital in der Bilanz auszuweisen ist. Davon sind die nicht einforderbaren ausstehenden Stammeinlagen offen abzusetzen (Differenz aus Mindeststammkapital von 35.000 € zur gründungsprivilegierten Stammeinlage). Davon werden außerdem, wie bisher bei einer GmbH üblich, die nicht eingeforderten, aber einforderbaren Stammeinlagen offen abgesetzt.
Der Ausweis des Stammkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH kann wie folgt erfolgen:
I. Stammkapital | 35.000 |
abzüglich nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen | -25.000 |
gründungsprivilegierte Stammeinlagen | 10.000 |
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen | -5.000 |
5.000 |
Alternativ ist auch folgende Darstellung möglich:
I. Stammkapital | 35.000 |
abzüglich nach § 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen | -30.000 |
5.000 |
Die Darstellung des Stammkapitals der GmbH light hingegen stellt sich wie folgt dar:
I. Stammkapital | 10.000 |
abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen | -5.000 |
5.000 |
Stand: 04. September 2014